Was ist bei der SEPA-Umstellung zu beachten?
SEPA bedeutet Single Euro Payments Area und schafft einen einheitlichen Zahlungsraum für die europäischen Staaten. Dieser Zahlungsraum umfasst mittlerweile insgesamt 32 Staaten der Europäischen Union. SEPA wurde entwickelt, um den Zahlungsverkehr einfacher zu machen und bei einem grenzüberschreitenden Transfer einheitliche Bedingungen zu haben. Dazu wurden auch die Bankrechte, die in den einzelnen Ländern bestehen, angepasst. Die endgültige Umstellung erfolgt nun zum 1. Januar 2014. Daraus ergeben sich einige Änderungen bei der Nutzung der Zahlungsverfahren Lastschrift und Überweisung. Was es im Einzelnen zu beachten gibt, darauf wird im Folgenden eingegangen.
Wer ist von der SEPA-Umstellung betroffen?
Generell sind alle Behörden, Unternehmen, Banken und Vereine betroffen, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Zahlungsarten Lastschrift oder Überweisung nutzen.
Was muss bei der Zahlungsmethode Überweisung beachtet werden?
Wenn bisher Überweisungen von einem auf das andere Konto getätigt wurden, dann reichten die Bankleitzahl und die Kontonummer dazu aus. Jetzt werden dafür BIC und IBAN nötig. Nach der SEPA Umstellung braucht man diese beiden Nummern also, um Geld durch eine Überweisung zu transferieren. Die IBAN ist dabei so aufgebaut, dass eine Banken- und Länderkennung enthalten ist, so braucht man bei innerdeutschen Überweisungen die BIC nicht anzugeben. Beim grenzüberschreitenden Transfer benötigt man allerdings die BIC noch bis zum Jahr 2016.
Was gilt es beim Lastschriftenverfahren zu beachten?
Durch SEPA hat man in der Zukunft die Möglichkeit, das Lastschriftenverfahren auch grenzüberschreitend zu nutzen. Allerdings gibt es dafür neue Regeln, auch wenn man das Verfahren nur innerdeutsch nutzt. Davon sind sowohl die Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren betroffen. Die Basis-Version der SEPA Lastschrift läuft dabei ab, wie die bisherige Einzugsermächtigung. Der Schuldner erteilt dem Gläubiger also die Erlaubnis, einen bestimmten Betrag von dem Konto abzubuchen. Dafür muss eine Erlaubnis mit echter Unterschrift oder digitaler Signatur vorliegen. Das neue SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann in etwa mit dem jetzigen Abbuchungsverfahren verglichen werden. Dabei kann der Zahlungspflichtige nach der Abbuchung sein Geld nicht mehr zurückverlangen. Dieser kann lediglich einen Einspruch einlegen, bevor abgebucht wird. Diese Art des Lastschrift Verfahrens kann nur zwischen zwei Unternehmen genutzt werden.