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Mindestlohn: Was muss ein Arbeitgeber beachten?

Das Jahr 2015 ist schon allgegenwärtig und es brachte einige Neuerungen mit sich. Die wohl größte Veränderung ist die Einführung des sogenannten Mindestlohns. Seit dem 01. Januar 2015 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten. Die Änderung hört sich zwar simpel an, hat aber einen gravierenden Einfluss auf die Arbeitswelt in Deutschland. Sie betrifft nicht nur die Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeber müssen Neuheiten umsetzen. Einige wichtige Änderungen werden im Laufe des Textes erläutert.

Wie sehen die Rechtsfolgen für Arbeitgeber aus?

Unter anderem muss ein Unternehmen laut § 13 MiLoG sicherstellen, dass ein beauftragtes Unternehmen ebenfalls den Mindestlohn auszahlt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Bürgschaft vor, welche nur in Kraft tritt, wenn das beauftragte Unternehmen den Mindestlohn nicht an seine Angestellten auszahlt. Diese Haftung kann allerdings entfallen, wenn der Auftraggeber beweisen kann, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Welche weiteren Änderungen treten durch den Mindestlohn in Kraft?

Bei einer Kündigung können Arbeitnehmer nun Überstundenvergütungsansprüche einklagen. Vor dieser Änderung konnten die Arbeitgeber noch mit dem Anspruch auf Urlaub in den drei Monaten der Kündigungsfrist argumentieren. Durch den Mindestlohn kann jeder Arbeitnehmer auch für Überstunden den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro einfordern - siehe auch hier.

Was gibt es bei Minijobs und Praktika zu beachten?

Auch bei Minijobs ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, 8,50 Euro pro Stunde auszuzahlen. Damit die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschritten wird, dürfen Minijobber somit nur noch maximal 52 Stunden pro Monat arbeiten. Auch bei Praktika gibt es einige Sonderregelungen, die zu beachten sind. Bei Praktika, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, ist der Mindestlohn nicht verpflichtend. Erst ab einem längeren Zeitraum greift das neue Gesetz. Viele Arbeitgeber kritisieren diese Regelung und fordern einen längeren Zeitraum ohne verpflichtenden Mindestlohn. Ob und wenn ja wann es Änderungen diesbezüglich gibt, ist nicht bekannt. Weitere Ausnahmen stellen Pflichtpraktika dar. Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden müssen, sind vom Mindestlohn ausgegrenzt. Dadurch soll die Stellensuche von Auszubildenden und Studenten vereinfacht werden.

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