Was passiert bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung?
Die Finanzbehörden haben das Recht zur Lohnsteuer-Außenprüfung. Die Rechtsgrundlage ist mit dem § 42f des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Finanzbehörden gegeben. Die Behörden prüfen hierbei vor Ort und in den Geschäftsräumen eines Arbeitgebers, ob und inwieweit die Lohnsteuer für etwaige Arbeitnehmer korrekt einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden ist. Jeder Lohnsteuer-Außenprüfung einer Finanzbehörde geht grundsätzlich ein Verwaltungsakt voraus, der die entsprechende Durchführung angeordnet hat.
Art und Umfang
Die Art und Weise sowie der Umfang einer Lohnsteuer-Außenprüfung basieren jeweils auf der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 200 der Abgabenordnung ist jeder Arbeitgeber im Falle der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung in seinen Geschäftsräumen zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungpflicht schließt nicht nur die Tatsache ein, dass den Mitarbeitern der betreffenden Finanzbehörde der ungehinderte Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren ist. Den Mitarbeitern der Finanzbehörde sind nach entsprechender Aufforderung all jene Aufzeichnungen und Unterlagen im Original vorzulegen, die nach Einschätzung der Mitarbeiter der Finanzbehörde erforderlich sind, um ihren Prüfungsauftrag ordnungsgemäß und effizient abwickeln zu können. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Begründung zur steuerlichen Relevanz der jeweils angeforderten Unterlagen durch die Mitarbeiter der Finanzbehörde.
Zwangsmaßnahmen
Verzögert der Steuerpflichtige oder die von ihm benannte Auskunftsperson die ordnungsgemäße Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung, so erwachsen der Finanzbehörde aus diesem Verhalten bestimmte Rechte. Der § 328 berechtigt die Finanzbeamten in diesen Fällen, Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen anzudrohen und auch wirksam anzuwenden. Ferner sind die Finanzbeamten laut § 162 der Abgabenordnung dazu befugt, bei Verzögerung einer ordnungsgemäßen Lohnsteuer-Außenprüfung durch den Steuerpflichtigen, dessen Besteuerungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
Ebenso haben die Finanzbeamten das Recht, im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung sämtliche Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu befragen. Diese Arbeitnehmer sind im Kontext der Lohnsteuer-Außenprüfung dazu verpflichtet, den Finanzbeamten wahrheitsgemäße Angaben über die Art und Höhe ihrer steuerpflichtigen Einnahmen zu machen. Auf Verlangen der Finanzbeamten, die mit der Lohnsteuer-Außenprüfung vor Ort betraut sind, sind die betreffenden Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ebenso dazu verpflichtet, den Finanzbeamten bei Bedarf sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuer-Unterlagen, beispielsweise Lohnsteuerkarten oder Gehaltsnachweise, zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Recht der Finanzbeamten auf mündliche Befragung und Einsichtnahme in die Lohnsteuerunterlagen erstreckt sich sogar auf Personen, bei denen unklar ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren.