Was muss bei der Privatnutzung eines betrieblichen PKWs beachtet werden?
Es gibt Arbeitgeber, die ihren Angestellten erlauben, den Betriebs-PKW auch privat zu nutzen. Allerdings gibt es dabei ein paar wichtige Regelungen, die in diesem Fall beachtet werden sollten. Was es bei der Privatnutzung eines betrieblichen PKWs zu bedenken gibt, wird in diesem Artikel kurz erklärt.
Vorteil der Steuer unterworfen
Wenn ein betrieblicher PKW privat ebenfalls genutzt wird, ist dieser Vorteil der Steuer unterworfen. Es gibt hierzu drei Möglichkeiten: Die Kostenschätzung, die 1-Prozent Regelung vom Bruttolistenpreis oder die Fahrtenbuchmethode. Sofern die betriebliche Nutzung im Bereich zwischen zehn und 50 Prozent liegt, ist die Kostenschätzung oder Fahrtenbuchmethode zwingend anzuwenden. Nur bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent kann aus allen drei Methoden gewählt werden. Wenn die betriebliche Nutzung allerdings unter zehn Prozent liegt, dann muss das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzurechnen. Als betriebliche Fahrten bzw. Nutzung werden sämtliche Fahrten gerechnet, die vom Betrieb veranlasst sind. Diese Fahrten stehen also im wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb. Dazu zählen auch die Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung.
Fahrzeuge für private Nutzung
Nur die Behauptung allein, dass der PKW für private Fahrten nicht genutzt würde, reicht im Regelfall nicht aus. Es verhält sich anders, wenn im Privathaushalt ein vergleichbares Fahrzeug vorhanden ist, welches in Fahrleistung, Prestigegesichtspunkten und bei der Ausstattung gleichwertig ist. Diese Annahme würde also von einem großen Mercedes als Dienstfahrzeug und einem Opel Corsa als Privat-PKW nicht entkräftet. Die Annahme der Privatnutzung kann auch entkräftet werden, wenn im Haushalt des Steuerpflichtigen volljährige Kinder und Ehegatten vorhanden sind, denen auch ein angemessener PKW zur Verfügung steht.
Vollumfängliche betriebliche Nutzung
Für den Betrieb stellt die Überlassung des PKW an den Arbeitnehmer eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Dabei spielt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer keine Rolle. Jedoch muss dieser die private Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-Prozent-Regelung versteuern. Bei der 1-Prozent Regelung ist der Einkommensteuer monatlich ein Prozent vom Bruttolistenneupreis zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ermittelt die privat und betrieblich gefahrenen Kilometer genau und setzt diese zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis. Wenn ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, müssen die privat gefahrenen Kilometer geschätzt und zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis gesetzt werden. Von dieser Methode ist in der Praxis aber abzuraten.