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Revision im Strafverfahren – letzte Chance bei Rechtsverletzungen?

Es gibt mehrere Instanzen in einem laufenden Strafverfahren, die es einem Rechtsanwalt ermöglichen, ein Urteil anzufechten. Deckt er eine Verletzung der Rechte des Angeklagten auf, kann er Revision einlegen. Die Revision ist die letzte Möglichkeit, um das drohende Urteil noch abzuwenden.

Mit einer Revision muss sich entweder der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht beschäftigen. Im Unterschied zur Berufung wird das Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob tatsächlich ein Rechtsfehler vorliegt. Neue Beweise oder Tatsachen können dabei nicht mehr berücksichtigt werden. Somit sind zum Verfahren auch keinerlei Zeugen, Beweismittel oder Sachverständige zugelassen.

Rechtsfehler müssen für eine Revision vorliegen

Nicht immer ist für einen Rechtsanwalt eine Revision im Strafrecht möglich. Sie kann nur erfolgreich sein, falls plausibel erörtert werden kann, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung basiert und diese überhaupt erst das Urteil herbeigeführt hat. Eine Rechtsverletzung besteht dann, wenn eine Norm gemäß § 337 Abs. II StPO nicht oder falsch angewendet wurde. Wahlweise können Sach- oder Verfahrensrügen die Revision stützen, wobei die Verfahrensrüge wiederum durch absolute Revisionsgründe bedingt sein kann.

Entsprechende Revisionsgründe finden sich unter § 338 StPO, außerdem müssen Rechtsfehler bei der Urteilsfindung angenommen werden. Eine solche Vermutung ist dann gegeben, wenn die Revisionsgründe als schwerwiegend und eindeutig gelten. Lediglich ein Paragraph erfordert eine positive Feststellung, falls eine unzulässige Beschränkung des Verteidigers stattgefunden hat.

Absolute und relative Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe liegen dann vor, wenn ein Gericht eigentlich gar nicht für das Verfahren zuständig war. Es kann aber auch sein, dass bei der mündlichen Verhandlung ein wichtiges Verfahrenssubjekt gefehlt hat. Unter Umständen gilt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit als absoluter Revisionsgrund. Absolute Revisionsgründe sind immer dann gegeben, wenn gewisse Prinzipien verfassungsrechtlich von Bedeutung sind. Relative Revisionsgründe basieren stets auf § 337 StPO und betreffen jede beliebige Norm des Verfahrensrechts. In erster Linie ist davon neben der StPO auch die EMRK betroffen.

Berücksichtigt man das EU-Recht, dann kann beispielsweise eine überlange Verhandlung ein solcher Revisionsgrund sein. Gemäß Art. 6 der EMRK ist ein Angeklagter nicht als einfache Objekt, sondern als Rechtssubjekt anzusehen und entsprechend zu behandeln. Ein weiterer relativer Revisionsgrund kann dann vorliegen, wenn der Angeklagte nicht das letzte Wort haben darf. Häufig ist dies dann der Fall, wenn die abgeschlossene Beweisaufnahme erneut eröffnet werden muss. Verfassungsrechtlich muss einem Angeklagten aber das letzte Wort gewährt werden, denn seine Äußerungen könnten immerhin relevant für das Verfahren sein.

Nur bestimmte Urteile erlauben eine Revision

Eine Revision ist grundsätzlich dann denkbar, wenn das Urteil von einem Amts- oder Landesgericht gefällt wurde. Hat das Amtsgericht das Urteil verkündet, dann kann entweder eine Berufung beim Landgericht erfolgen oder aber eine direkte Revision beim Oberlandesgericht. In letzterem Fall ist dann von einer so genannten Sprungrevision die Rede. Hat hingegen das Landgericht entschieden, wahlweise in erster Instanz oder in Form einer Berufungsinstanz, bleibt die Revision die einzige Option. War das Landgericht beim Urteil die erste Instanz, liegt die Entscheidung über die beantragte Revision alleine beim Bundesgerichtshof. Die Zuständigkeit liegt beim zuständigen Oberlandesgericht, falls die Berufungsinstanz ein Landgericht war.

Berufung und Revision unterscheiden sich voneinander

Viele fragen sich, was eigentlich der Unterschied zwischen einer Revision und einer Berufung ist. Grundsätzlich haben Angeklagte dank beiden Rechtsmitteln einen Devolutiv- oder Suspensiveffekt. Sowohl durch Berufung als auch durch eine Revision wird das Urteil zunächst nicht rechtskräftig und es ist eine Bearbeitung des Falls durch das nächsthöhere Gericht notwendig.

Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision keine zweite Tatsacheninstanz. Die Revision sorgt dafür dass eine Überprüfung des Urteils auf eine mögliche Rechtsverletzung erfolgt. Es findet jedoch keine weitere Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht statt. Somit müssen alle bisherigen Feststellungen zur endgültigen Urteilsfindung herangezogen werden. Somit kann die Revision als formalisiertes Verfahren bezeichnet werden. Sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Verteidiger kompetent genug ist und eine gute Revisionsbegründungsschrift schreiben kann.

Wie mit einer Berufung zu verfahren ist, wird in den §§ 33 ff. StPO erläutert. Bei der Berufung wird das Verfahren wieder aufgenommen, und Zeugen dürfen in der Verhandlung zu Wort kommen. Der wichtigste Unterschied zur Revision besteht darin, dass das Berufungsgericht nicht dazu verpflichtet ist, die Darstellungen des Tatrichters anzuerkennen. In der Regel wird ein Revisionsverfahren ausschließlich schriftlich durchgeführt, so dass keine Verhandlung vor Ort einberufen wird. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen es dennoch zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht kommt. Revisionen haben keine allzu hohe Erfolgsquote, durchschnittlich liegt diese gerade einmal bei drei Prozent.

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