Ist eine Arbeitsverweigerung bei zu niedrigem Lohn rechtens?
Stellt ein Arbeitnehmer nach Vertragsunterzeichnung und erfolgtem Arbeitsbeginn fest, dass seine tatsächliche Vergütung von der ursprünglich verabredeten Vergütung abweicht, darf er seine Arbeitsleistung nicht zurückbehalten. Vielmehr muss der Arbeitnehmer nach erfolgter Abrechnung auf seine vereinbarte Vergütung bestehen. Verweigert der Arbeitnehmer jedoch auch weiterhin beharrlich seine Arbeitsleistung, darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. So entschied das LAG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 17.10.2013 (Az. 5 Sa 111/13).
Zurückbehaltungsrecht
Der Arbeitnehmer macht mit seiner Arbeitverweigerung gegenüber seinem Arbeitgeber von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich der vermeintlichen zu geringen Lohnauszahlung Gebrauch. Ein hiermit verbundener Irrtum dieses Zurückbehaltungsrechtes geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Der Fall
In dem zugrundeliegenden Fall, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu beurteilen hatte, ging es um einen Bodenleger. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber für bestimmte Bodenverlegearbeiten ein Akkordsatz vereinbart. Desweiteren ein Grundstundenlohn in Höhe von 12 EUR. Die Parteien vereinbarten, dass der Handwerker die Arbeiten im Akkord in 40 Häusern erledigen soll. Nach zwei Tagen vertragsgemäßer Arbeit stellte der Handwerker fest, dass er nur auf 7,86 EUR brutto Stundenlohn kam. Er bestand gegenüber seinem Arbeitgeber auf den vereinbarten Stundenlohn oder auf Zuweisung eines anderen Einsatzortes. Der Arbeitgeber seinerseits lehnte beide Begehren ab und bestand in mehreren Gesprächen darauf, dass die Arbeiten vertragsgemäß zu erfüllen seien, da er ansonsten die fristlose Kündigung aussprechen werde. Der Arbeitnehmer verweigerte daraufhin beharrlich seine Arbeit und wurde letztendlich fristlos gekündigt.
Das Urteil
In der ersten Instanz scheiterte der Arbeitgeber. Doch das LAG Schleswig-Holstein stimmte der fristlosen Kündigung zu. Denn der Handwerker hätte seine Arbeitsleistung nicht verweigern dürfen. Auch eine missverständliche Abrede in der Vergütung rechtfertige keine Arbeitsverweigerung, da die vertragliche Vereinbarung wirksam war. Der Arbeitnehmer hätte seine Lohnabrechnung abwarten müssen und danach den Vergütungsstreit führen müssen. Die erfolgte Arbeitsverweigerung war nicht rechtmäßig, da kein Zurückbehaltungsrecht bestand. Den Irrtum diesbezüglich trägt der Arbeitnehmer. Die Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung rechtfertigte die fristlose Kündigung.