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Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen?

Wie gestaltet sich der Vorsteuerabzug bei voll- und teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen? Am 05.06.2014 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben sowohl die Nutzung von Fahrzeugen durch den Unternehmer und das Unternehmen als auch die Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter (Dienstwagen) geregelt - siehe auch hier.

Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht

Das Zuordnungsgebot besagt, dass Fahrzeuge, die ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt werden, dem Unternehmen auch vollständig zugeordnet werden müssen.
Im Gegenzug dürfen Fahrzeuge, die ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, dem Unternehmen nicht zugeordnet werden.

Sofern das Fahrzeug zum Teil für unternehmerische und zum Teil für private Zwecke verwendet wird, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Bezüglich der Aufteilung zwischen unternehmerischer und privater Nutzung ist dabei die beabsichtigte Verwendung im ersten Kalenderjahr maßgeblich. Wenn das Fahrzeug zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden soll, dann greift wiederum das Zuordnungsverbot.

Ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Fahrzeugs kann nur für den unternehmerischen Anteil geltend gemacht werden.

Private Nutzung

Für die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs fällt eine Wertabgabesteuer an. Als Bemessungsgrundlage dienen dabei die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Es gibt zwei Regelungen, welche die Grundlage für die Wertabgabesteuer bilden:

Die 1%-Regelung

Nimmt der Unternehmer diese Regelung in Anspruch, so kann er diesen Wert auch für die Umsatzbesteuerung verwenden. Ein pauschaler Abschlag von 20 % wird für die nicht mit Vorsteuer belasteten Ausgaben vorgenommen. Der aus dieser Vorgehensweise ermittelte Betrag ist der Nettowert.

Fahrtenbuchregelung

Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann mit Führung eines Fahrtenbuches erfolgen. Der für die Einkommensteuer ermittelte Betrag ist dann auch für die Umsatzsteuer zu verwenden.

Werden beide Regelungen nicht verwendet, so kann der private Nutzungsanteil auf Grundlage geeigneter Unterlagen auch geschätzt werden.

Überlassung von Fahrzeugen an das Personal

Die Überlassung kann entgeltlich und unentgeltlich erfolgen. Von Entgeltlichkeit ist auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern für eine gewisse Dauer überlassen wird. Die Gesamtausgaben sind die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Eine unentgeltliche Überlassung liegt vor, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nur von Fall zu Fall und nicht mehr als an fünf Kalendertagen im Monat überlassen wird. Bemessungsgrundlage sind hier die Ausgaben, soweit sie zum teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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