Sind Erstattungszinsen steuerbar?
Ergeben sich für einen Steuerpflichtigen Zinseinnahmen aus Erstattungen bei der Einkommensteuer, stellen diese eine Einnahme dar, welche die persönliche Einkommensteuerlast erhöht. Im November vergangenen Jahres entschied dies der Bundesfinanzhof in einem für eine nicht gerade kleine Anzahl an Steuerzahlern wichtigen Urteil.
Meinungswandel beim BFH
Damit hat der BFH in kurzer Zeit die Meinung gewechselt. In einem Urteil aus dem Jahr 2010 entschied der BFH zugunsten der Steuerzahler. Nach Bekanntgabe des Urteils entschied sich die Gesetzgebung zu einer Neuregelung im Einkommensteuerrecht. Im Einkommensteuergesetz wurde eine neue Grundsatzregelung aufgenommen. Diese beinhaltet die Steuerbarkeit der vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof entschied mit dem aktuellen Urteil aus dem November 2013 erstmals über die Gesetzeslage.
Nichtsteuerbarkeit der Zinsen wurde aberkannt
Durch die Normierung der erstatteten Zinsen als Kapitaleinnahmen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes ist die Auslegung des Gesetzgebers eindeutig erkennbar. Die Richter sehen nun keinerlei Spielraum mehr, die Erstattungszinsen als nicht steuerbar zu betrachten. Der BFH folgte den Klägern nicht, die Verfassungsbedenken äußerten und generelle Einwände vortrugen. Die Anerkennung einer rechtlich unwirksamen Rückwirkung dieser neuen Regel sah der BFH nicht als gegeben an. Im strittigen Fall könne sich kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Nichtsteuerbarkeit dieser Zinseinnahmen bilden.
Versteuerung als Kapitalvermögen: Sonderausgabenabzug nicht möglich
Im Zahlungsjahr unterliegen die Einnahmen der Einkommensteuer und werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Die Regelung wird vom Finanzamt auch auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle angewandt. Ein Abzug eventuell anfallender Zinsnachzahlungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde als Sonderausgaben ist seit dem Jahr 2000 ausgeschlossen.